Karte 724
Innerer Aufbau der Schweiz 1648
Mit dem Westfälichen Friedensvertrag von 1648 scheidet die
Schweiz endgültig aus dem Reich aus. Das Staatswesen hatte sich seit 1291 aus
einem Bündnis der drei 'Waldstätten' Uri, Schwyz und Unterwalden durch Anschluß
weiterer Bündnispartner entwickelt.
Zu unterscheiden sind:
(A) Die 'Dreizehn souveränen Kantone', in der Karte in roter Farbe
dargestellt, gelistet in traditioneller Reihenfolge
Stadt Zürich (seit 1351)
Stadt Bern (seit 1353)
Stadt Luzern (seit 1332)
Land Uri (seit 1291)
Land Schwyz (seit 1291),
Land Unterwalden (Ob- und Nidwalden) (seit 1291)
Land Glarus (seit 1352/86)
Stadt und Land Zug (seit 1352)
Stadt Freiburg (seit 1481)
Stadt Solothurn (Seit 1481)
Stadt Basel (seit 1501)
Stadt Schaffhausen (seit 1501)
Land Appenzell (seit 1513). Seit 1597 geteilt in Halbkantone
Inner-Rhoden (katholischer Teil) und Ausser-Rhoden (protestanisch-
reformierter Teil).
Die Dreizehn Souveränen Kantone erwarben im Spätmittelalter
weitere abhängige Gebiete die zu unterscheiden sind in
'Gemeine Herrschaften', in der Karte ockerfarben eingetragene
Gebiete. Es handelt sich dabei um Kondominate mehrerer Kantone
und
'Untertanenlande' in der Karte hellrot eingetragene Gebiete.
Es handelt sich dabei um Schirmherrschaften bzw. Protektorate,
ebenfalls von jeweils zwei oder mehreren der dreizehn Kantone.
(B) Die Zugewandten Orte (=Verbündete der dreizehn souveränen Kantone):
Fürstabtei St.Gallen (seit 1451),
Stadt Biel (seit 1353),
Stadt St.Gallen (seit 1454),
Republik Wallis (seit 1416/17),
Gemeine Drei Bünde (seit 1497/99),
Stadt Mühlhausen (seit 1516/86),
Stadt Genf (seit 1519/36.)
Das Hochstift Basel (1579-1735) war 1648 Teil der Eidgenossenschaft.
Der Fürstbischof von Basel blieb, neben seinem Bündnis mit der
Eidgenossenschaft, bis 1803 stets Reichsstand des Heiligen Römischen
Reichs Deutscher Nation. Dieses sowohl zur Schweiz als auch zum
Reich gehörige Gebiet erscheint in der Karte in senkrechter Schraffur.
Die angrenzende Landvogtei Erguel und die Stadt Biel stehen unter
der Hoheit des Hochstifts, gelten jedoch nicht als Reichsgebiet.
Der Bündnisvertrag wird 1735 nicht verlängert.
Der in der Karte eingetragene Bischofssitz Chur war zugleich
das hochstiftische Gebiet des Fürstbischofs von Chur. Das Staatsgebiet
des Hochstifts Chur gehört bis 1803 nicht zur Schweiz. Jenes
hochstiftische, zum Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gehörige
Staatsgebiet in der Stadt Chur umfasst 1648(-1803) einen Häuserblock mit
Bischofskirche und dem daneben liegenden Bischofshof.
(C) Zeitweilige Verbündete der dreizehn souveränen Kantone:
Fürstentum Neuenburg (seit 1406/1529);
Talschaft Urseren (seit 1317, 1410 zu Uri);
Stadt Murten (1353-1475,) ab 1475 Gemeine Herrschaft;
Bellenz [Bellinzona] (1407-1419), ab 1419/22 Gemeine Herrschaft;
Grafschaft Sargans (1487-1483), ab 1483 Gemeine Herrschaft;
Freiherrschaft Sax-Forstegg (1458-1483) ab 1483 Gemeine Herrschaft;
Stadt Stein am Rhein (1459-1484), ab 1484 zu Zürich;
Grafschaft Greyerz (Niedergreyerz) (1475-1555), ab 1555 zu Freiburg,
in der Karte nur der Ort Greyerz eingetragen;
Grafschaft Werdenberg (1493-1517,) ab 1517 zu Glarus.
(D)Die Zugewandten Orte hatten wie die dreizehn souveränen Kantone
abhängige Gebiete, 'Untertanenlande' in der Karte hellgrün eingetragen,
ebenfalls sämtlich Schirmherrschaften bzw. Protektorate. Die Verbindungen der
einzelnen Kantone, Zugewandten Orte und deren
abhängigen Gebieten sind ein Geflecht von Bündnisverträgen. Wichtiger
Vertragsbestandteil ist dabei die gegenseitige Bestandsverpflichtung
im Kriegsfall.
Eine Hauptstadt im Sinne des Wortes hat die Schweiz 1648 nicht,
fehlt daher in der Karte. Oberstes Regierungsorgan für innere und
äußere Angelegenheiten ist die Tagsatzung, ein Gesandtenkongreß von
Vertretern der der Kantone. Die Tagsatzung triff sich an wechselnden
Orten, 1587-1712 ab dem 24. Juni (=Sonntag nach Johannes Baptista).
Beliebtester Tagungsort war Baden im Aargau, nicht zuletzt wegen seiner
Heilquellen.
Die religiöse Teilung der Schweiz seit der Reformation im 16. Jahrhundert
ist in der Karte nicht berücksichtigt.(Robert Moeschl)
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